Vorsteuerabzug

Zuletzt geändert

14/2/2024

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Wer ist vorsteuerabzugsberechtigt?

Vorsteuerabzugsberechtigt sind die Unternehmen, die eine unternehmerische Tätigkeit ausführen. Für Kleinunternehmer gilt, dass sie einen Antrag zur Regelbesteuerung benötigen. Ansonsten gibt es für steuerbefreite Unternehmen keine Berechtigung, die Vorsteuer einzufordern.In Österreich fallen PKWs, Kombis und Motorräder nicht in den Bereich der Vorsteuerabsetzung. Dafür ist es möglich, die Vorsteuer in der Steuererklärung aufzuführen, die nach der Unternehmensgründung eingereicht wird. Entscheidend ist das rechtliche Verhältnis des Unternehmers zum Leistungszeitpunkt.Bei der Geltendmachung des Vorsteuerabzuges ist es essenziell auf die gesetzlichen Vorgaben zu achten. Die entsprechenden Paragraphen sind §§12 Abs. 10 bis 12 des UStG. Die Berechtigungen müssen nachträglich vorgenommen werden.

Was bedeuten Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer und Vorsteuer?

Während im B2B-Bereich meist von Umsatzsteuer gesprochen wird, wird dir der Begriff Mehrwertsteuer bekannt vorkommen. Die Höhe der Steuer liegt meist bei 20 Prozent oder alternativ bei 13 Prozent oder 10 Prozent.Die Konsequenz ist, dass du den Nettobetrag, die Steuer und den Bruttobetrag auf jeder Rechnung getrennt ausweisen musst. Durch diese Steuer ist der Staat an jedem unternehmerischen Geschäft beteiligt und es ist immer ersichtlich, welcher Nettobetrag schlussendlich wirklich an das leistende Unternehmen geht.Die Vorsteuer bedeutet, dass dein Unternehmen eine Rechnung erhält, auf der ebenso Nettobetrag, Steuerbetrag und Gesamtbetrag ausgewiesen sind. Dein Unternehmen bezahlt den Gesamtbetrag. Den beinhalteten Steuerbetrag kann es sich mit der vorliegenden Rechnung vom Finanzamt retour holen, was diese Position zu einem reinen Durchlaufposten macht. Deshalb vergleichen Unternehmen nur Netto-Preise und kalkulieren in dieser Form.

Vorsteuerabzug bei der Umsatzsteuervoranmeldung

Wer Umsatzsteuer erhebt und vorsteuerabzugsberechtigt ist, macht regelmäßig Umsatzsteuervoranmeldungen und füllt einmal im Jahr eine Umsatzsteuererklärung aus. In den Umsatzsteuervoranmeldungen fragt das Finanzamt nicht nur die eingenommene Umsatzsteuer ab. In den Meldebogen trägt ein Unternehmer auch die Beträge ein, die er selbst als Umsatzsteuer an Dritte gezahlt hat. An das Finanzamt abführen, muss er nur die Differenz aus den Beträgen. Die Differenz kann aber auch negativ sein. Standen große Anschaffungen an oder gab es in einem Quartal nur geringe Umsätze, dann kommt es vor, dass das Finanzamt Beträge direkt rückerstattet.

Welche Voraussetzungen gelten für den Vorsteuerabzug von Unternehmen?

Damit dein Unternehmen den Vorsteuerabzug nutzen kann, müssen insbesondere die vier folgenden Voraussetzungen vorliegen:

     
  • Es liegt ein Unternehmen oder eine Unternehmerschaft vorVorsteuerabzugsberechtigt sind ausschließlich Unternehmer im Sinn des Umsatzsteuergesetzes, wie es § 2 UStG ausführt. Kennzeichen der Unternehmerschaft ist demnach die selbstständige Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit, die zu Einnahmen führt.
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  • Leistung der Vorsteuer für betriebliche ZweckeUnternehmen sind nur dann vorsteuerabzugsberechtigt, wenn sie geleistete Vorsteuer für Lieferungen oder Leistungen in Abzug bringen, die sie für das Unternehmen erworben haben. Die Lieferung oder Leistung darf nicht für den Privatbereich angeschafft worden sein.
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  • Lieferung oder Leistung durch ein anderes UnternehmenDer Vorsteuerabzug gilt nur für Ausgaben, die das Unternehmen an andere umsatzsteuerpflichtige Unternehmen leistet. Auch der Lieferant oder Dienstleister muss vorsteuerabzugsberechtigt sein, damit er in seiner Rechnung Mehrwertsteuer ausweisen darf. Nur wenn der Lieferant Mehrwertsteuer erheben darf und das auch tut, kann das belieferte Unternehmen bezahlte Vorsteuer geltend machen.
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  • Die Rechnung muss ordnungsgemäß seinDamit das Finanzamt einen Vorsteuerabzug anerkennt, muss die Rechnung über die geleistete Vorsteuer als Nachweis vorgelegt werden. Diese muss den Umsatzsteuerbetrag gesondert ausweisen. Zudem muss das Rechnungsdokument alle gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben enthalten. Dazu gehören neben den Adressen von Rechnungssteller und -empfänger, Steuernummer, Rechnungsnummer und -datum  der Rechnungsgegenstand mit genauer Bezeichnung und mit Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung, sowie insbesondere die genaue Ausführung der Abrechnung mit Steuerausweis. Für den korrekten Steuerausweis ist es erforderlich, dass der Rechnungssteller den Rechnungsbetrag nach Nettobetrag, Steuersatz und Steuerbetrag sowie Bruttobetrag aufschlüsselt. Fehlt in der Rechnung eine Pflichtangabe und insbesondere der aufgeschlüsselte Steuerausweis oder sind diese fehlerhaft, ist die Rechnung steuerrechtlich nicht gültig. In der Folge wird die Rechnung durch das Finanzamt nicht als Beleg für den Vorsteuerabzug anerkannt. Lediglich bei einer Kleinbetragsrechnung mit einem Rechnungsbetrag von weniger als 250 Euro kann auf die Angabe des Steuerbetrags verzichtet werden.

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