Steuerausgleich

Zuletzt geändert

22/12/2023

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Steuerausgleich: Wir zeigen dir wie du das meiste rausholen kannst

Bei dem Steuerausgleich, auch Arbeitnehmerveranlagung genannt, kannst du einiges an Geld rausholen. Du kannst dir nämlich vom Finanzamt einen Teil der lohnsteuer zurückholen. Die Lohnsteuer an sich wird immer bedeutender. Vergleichsweise zahlten die Österreicher im Jahr 2019 bis Ende November 1,2 Milliarden Euro mehr an Lohnsteuer als 2018. Bei diesem großen Geldpool kann man sich also einiges zurückholen, wenn man es gut anstellt. Durchschnittlich holt sich jeder Arbeitnehmer zwischen 200 und 500 Euro von seiner Lohnsteuer zurück. Auch wenn du durch niedriges Einkommen keine Lohnsteuer einzahlst, kannst du kosten von der Steuer absetzen und somit Geld zurückbekommen. Wie du das am besten anstellst, zeigen wir dir hier.

Die Voraussetzungen:

           
  • Dein Lohnzettel muss von deinem Arbeitgeber an das Finanzamt gesendet werden
  •        
  • Er kann für fünf Jahre rückwirkend gestellt werden.

Wann kann ich einen Lohnsteuerausgleich machen?

Der Ausgleich kann durchgeführt werden, sobald im Januar/Februar des Folgejahres Jahreslohnzettel von deinem Arbeitgeber an das Finanzamt geschickt wurden. Dieser ist dazu verpflichtet. Du musst dich also nicht selbst darum kümmern.

Warum solltest du einen Steuerausgleich machen?

Deine Lohnsteuer orientiert sich in der Höhe an den vorherigen Steuersätzen und wird so berechnet, als hättest du das ganze Jahr über gleich viel verdient. Jobwechsel oder Arbeitslosigkeit wird also nicht berücksichtigt. Wenn dies bei dir der Fall war, solltest du auf jeden Fall einen Steuerausgleich machen, da dir dann Rückzahlungen zustehen. Schließlich hast du nicht jeden Monat dasselbe Verdient, weswegen auch nicht jeden Monat derselbe Betrag abgezogen werden sollte.

Welche Arten gibt es und welchen solltest du nutzen?

Bei den Arbeitnehmerveranlagungen gibt es zwei Formen:

           
  • freiwillige antragslose Arbeitnehmerveranlagung
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  • Pflichtveranlagung
  •        
  • Antragsveranlagung

1. Die antragslose Arbeitnehmerveranlagung wird automatisch vom Finanzamt durchgeführt und ist sozusagen ein Vorschlag an dich. Du musst dich hier also nicht um Formulare oder Belege kümmern. Solltest du zu viel Lohnsteuer gezahlt haben, wird dir diese innerhalb von 6 Monaten (in der Regel in weniger als 6 Wochen) überwiesen.Bist du mit dem antragslosen Steuerausgleich nicht einverstanden, kannst du ihn ablehnen und durch einen eigenen ersetzen. Hier kommt die Antragsveranlagung zum Einsatz. Gerade hier kannst du dir einiges an Geld sichern, in dem du dir Ausgaben abschreibst.Gut zu wissen: Du kannst auch auf die freiwillige Arbeitnehmerveranlagung verzichten. Dazu raten wir dir, wenn du vielleicht durch die Arbeitnehmerveranlagung Lohnsteuer nachzahlen müsstest. Um auszurechnen ob dem so ist, kannst du unter FinanzOnline den anonymen Steuerrechner nutzen.Die antragslose Arbeitnehmerveranlagung kann nicht wahrgenommen werden, wenn du neben deinem Dienstverhältnis noch andere selbstständige Tätigkeiten ausführst. In diesem Fall musst du deinen Steuerausgleich selber beantragen. Hierzu kannst das Formular L1 oder E1 beim Finanzamt einreichen. Diese Formulare stellen wir dir im nächsten Punkt vor.2. Die PflichtveranlagungUnter bestimmten Umständen musst du eine Steuererklärung einreichen. Dies ist der Fall, wenn dein Jahreseinkommen mehr als 12.000 Euro betragen hat und einer der von dem BMF aufgelisteten Gründe (zum Beispiel: Andere Einkünfte, welche die Pflichtveranlagungsgrenze überschreiten) zutrifft. Die Pflichtveranlagung muss bis zum 30. April bzw. 30. Juni (bei Online-Erklärungen) des Folgejahres beim Finanzamt vorliegen.3. Antragsveranlagung: Steuerausgleich selber machenWie schon erwähnt, hast du immer die Möglichkeit die antragslose Arbeitnehmerveranlagung abzulehnen und selber deinen Steuerausgleich durchzuführen. Dies lohnt sich besonders, wenn du Dinge hast, die du Abschreiben kannst. Besonders lohnt sich dies, wenn du Ausgaben getätigt hast, um dich fortzubilden oder um an Arbeit zu kommen. Um Abschreibungen zu tätigen müssen natürlich alle Belege aufgehoben werden.Abschreiben kannst du u.a.:

           
  • Sonderausgaben: Hierzu zählen Steuerberatungskosten, Kirchensteuer, Spenden an anerkannte Empfänger, Beitrage zur Pensionskasse und zu Pflegeversicherungen und anderen konstanten Ausgaben.
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  • Werbungskosten: Besonders hier ist es sehr wahrscheinlich, dass auch du Geld zurückbekommst, denn Sonderausgaben sind nicht selten. Aus diesem Grund gibt es eine Werbekostenpauschale von 132 Euro pro Jahr, die jeder Arbeitnehmer automatisch beantragen kann. Zu den Werbekosten zählen alle Ausgaben, die für den Arbeitnehmer beruflich notwendig sind. Hierunter zählen Kosten für Arbeitskleidung, -material, -mittel, -werkzeuge, und - zimmer (Mietkosten, Einrichtung, Betriebskosten, Finanzierungskosten). Außerdem Ausgaben für Schulungen und Fortbildungen, Elektronische Geräte wie der Arbeitslaptop oder das Handy inkl. Internet und kosten für Telefonate; Fahrtkosten, bspw. Zur Familie und Sprachkurse.
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  • Pendlerpauschale: Diese hängt von der Distanz zwischen Wohnort und Arbeitsplatz ab und von der Möglichkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Hier kannst du auch Zuschüsse erwarten.

Um den Ausgleich selber zu beantragen gibt es zwei Formulare, die du an das Finanzamt senden kannst. Hierzu gehst du unter www.finanzonline.at und kannst diese bequem online ausfüllen und diese dann zum Finanzamt senden. Anmelden kannst du dich hier per Handysignatur; deinen Zugangsdaten, die du beim Finanzamt beantragen kannst, oder deiner Bürgerkarte.Gut zu wissen: Wenn du deinen Steuerausgleich online einreichst, liegt er beim Finanzamt bereits elektronisch vor und kann so auch schneller bearbeitet werden. Du sparst also Papier, Porto und Zeit!Du brauchst das Formular:

           
  1. Arbeitnehmerveranlagung (L1), wenn du Einkünfte aus genau einem Dienstverhältnis beziehst. Um den Unterhaltsabsetzbetrag und den Familienbeitrag Plus zu beantragen brauchst du das Zusatzformular L1k und bei Außergewöhnlichen Belastungen, wie einer Behinderung oder Kinder mit einer Behinderung brauchst du das Zusatzformular L1ab.
  2.        
  3. Einkommensteuererklärung (E1), wenn du Einkünfte aus mehreren Arbeitsverhältnissen beziehst.
  4.        
  5. Freibetragsbescheid: Dieser kann beantragt werden, um allgemein weniger Lohnsteuer zu zahlen. Wir empfehlen dir dies nur bei gleichbleibenden Werbe- und/oder Sonderkosten zu beantragt. Du solltest dir aber sicher sein, dass die Kosten auch wirklich konstant bleiben, ansonsten musst du nachzahlen.

Lohnt es sich?

Jetzt magst du dich vielleicht Fragen, ob es die Arbeit wert ist und ob auch du einen eigenen Steuerausgleich stellen solltest. Durch eine Vorausberechnung kannst du schauen, wie viel Gewinn du durch einen selbstständigen Lohnsteuerausgleich erzielen könntest. Dazu kannst du das Tool von FinanzOnline nutzen, bei dem du unter "Vorausberechnung", ausrechnen kannst, wieviel Geld du dir theoretisch sichern könntest.Um das maximale aus deinem Steuerausgleich heraus zu holen, empfehlen wir dir, deinen Steuerausgleich immer selber zu machen und alle Möglichkeiten zur Abschreibung zu nutzen. Da die Formulare online Verfügbar sind, ist der Steuerausgleich einfach und übersichtlich ausführbar, deshalb lohnt er sich auch bei kleinen Summen.

Steuerausgleich mit InformerOnline

Durch das Buchhaltungsprogramm von InformerOnline wird dir der Steuerausgleich leicht gemacht! Mache einfach ein Foto von deinen Rechnungen. Diese werden automatisch verwaltet und in der Cloud gespeichert. Somit musst du nie wieder Rechnungen suchen, die du für den Steuerausgleich brauchen würdest. Du kannst dir außerdem Notizen zu deinen Rechnungen machen, damit du weißt, welche Rechnungen du für deinen Steuerausgleich benötigst. Hast du Fragen, steht dir das Team von informerOnline gerne jederzeit im Chat zur Verfügung.Unser Ziel ist es, Buchhaltung noch einfacher und praktischer zu gestalten. Haben wir dein Interesse geweckt? Dann teste InformerOnline 30 Tage lang gratis und überzeuge dich selbst. #IchMachMeineBuchhaltungSelbst

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