
Die E-Rechnung Pflicht verändert ab 2025 grundlegend, wie deutsche Unternehmen Rechnungen austauschen. Ab dem 1. Januar 2025 müssen alle inländischen B2B-Unternehmen elektronische Rechnungen im strukturierten XML-Format empfangen können. Das Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 legt die rechtliche Grundlage für diese Umstellung fest und definiert klare Fristen für die Umsetzung.
Dieser Leitfaden erklärt dir die konkreten Anforderungen, Übergangsfristen und Ausnahmen der E-Rechnung Pflicht. Du erfährst, welche Umsatzgrenzen für dein Unternehmen relevant sind, wie du den Vorsteuerabzug sicherst und welche Sanktionen bei Verstößen drohen.
Die Übergangsfrist für die E-Rechnung Pflicht staffelt sich nach dem Vorjahresumsatz deines Unternehmens.
Hinweis zur Umsatzprüfung: Die Prüfung erfolgt jeweils für das Vorjahr. Wenn dein Unternehmen im Jahr 2025 einen Gesamtumsatz von mehr als 800.000 € erzielt, fällt es ab dem 1. Januar 2027 unter die volle Versandpflicht. Hierbei zählt der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 UStG inklusive steuerfreier Umsätze.
Der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG setzt eine ordnungsgemäße Rechnung voraus. Ab 2025 gelten elektronische Rechnungen im strukturierten Format als Standard für B2B-Transaktionen. Akzeptierst du eine Rechnung im falschen Format, riskierst du bei einer Betriebsprüfung die Aberkennung des Vorsteuerabzugs.
Die Pflichtangaben einer Rechnung bleiben auch bei der E-Rechnung bestehen. Dazu gehören Angaben zum Leistungsempfänger, zur Steuernummer oder USt-IdNr., zum Entgelt und zum Steuersatz. Eine Rechnungskorrektur erfolgt durch eine neue E-Rechnung oder eine Stornorechnung.
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 15. Oktober 2024 das finale Anwendungsschreiben zur E-Rechnung veröffentlicht, um Zweifelsfragen zu klären:
E-Rechnungen müssen im Originalformat (XML) aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beträgt zehn Jahre.
Freiberufler unterliegen der Pflicht, sobald sie steuerpflichtige Leistungen an andere Unternehmer (B2B) im Inland erbringen. Die Kleinunternehmerregelung befreit nicht von der Empfangspflicht ab dem 1. Januar 2025. Achte beim Rechnung schreiben auf alle Angaben, besonders bei Rechnungen für Dienstleistungen.
Vermieter von Gewerbeimmobilien, die zur Umsatzsteuer optiert haben, müssen Mietrechnungen als E-Rechnung ausstellen. Dies betrifft auch wiederkehrende Rechnungen. Für den Vorsteuerabzug des Mieters sind das Rechnungsdatum und das Lieferdatum besonders relevant.
Bei Lieferungen in andere EU-Mitgliedstaaten gilt die deutsche E-Rechnung Pflicht nicht direkt; hier greifen die Regeln des Empfängerlandes. Das Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG) ändert jedoch nichts an der Pflicht für inländische Umsätze: Der leistende Unternehmer muss dennoch eine E-Rechnung ausstellen.
Für das Peppol-Netzwerk ergeben sich neue Chancen, da dieser Standard den grenzüberschreitenden Austausch massiv vereinfacht.
Es gibt keine direkten Bußgelder, aber erhebliche finanzielle Risiken:
Ein effektives Forderungsmanagement hilft dir, den Überblick zu behalten.
Die Investition in eine Lösung wie Informer Invoicing amortisiert sich im Vergleich zu diesem Risiko sofort.
Es werden zwei Hauptformate akzeptiert, die der Norm EN 16931 entsprechen: XRechnung und ZUGFeRD.
Mehr Details findest du in unserem Glossar zur Fachsprache der E-Rechnung.
Informer Invoicing bietet eine Komplettlösung für die neue Gesetzgebung:
Ab dem 1. Januar 2025 müssen alle deutschen Unternehmen im B2B-Bereich in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen.
Ja, bis Ende 2026 dürfen Unternehmen noch Papierrechnungen oder PDFs (mit Zustimmung des Empfängers) versenden. Ab 2027 müssen Unternehmen mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz zwingend E-Rechnungen senden; ab 2028 gilt dies für alle.
Nein. Auch Kleinunternehmer müssen ab dem 1. Januar 2025 E-Rechnungen empfangen können, wenn sie Leistungen von anderen Unternehmen beziehen. Für den eigenen Rechnungsversand gelten die allgemeinen Übergangsfristen.
Rechnungen, die nicht im korrekten Format ausgestellt sind, gelten rechtlich als nicht ordnungsgemäß. Dies kann zum Verlust des Vorsteuerabzugs beim Rechnungsempfänger führen.




